Im Internet gibt es ja auch modifizierte Unterlassungserklärung - was soll mir da noch passieren, einen Anwalt brauche ich dafür jedenfalls nicht?!

Häufig kommen Betroffene zu uns, die sich nach Erhalt ihres Abmahnschreibens im Internet informiert haben und dann beschlossen haben, lediglich eine modfizierte Unterlassungserklärung abzugeben und im Übrigen nicht zu reagieren. Häufig wird dann für diese Erklärung ein Formular aus dem Internet genommen, in der Annahme, dass dies schon etwas taugen werde.

Dabei ist den Abgemahnten häufig nicht bewusst, was sie da überhaupt wie weitgehend erklären, obwohl so eine Unterlassungserklärung ein Leben lang wirksam ist und im Falles des Verstoßes von der Gegenseite empfindliche Vertragsstrafen von regelmäßig 5.000,00 € oder sogar noch höhere Beträge angesetzt werden. Wir erleben es leider immer wieder, dass die im Internet gefundenen Unterlassungserklärungen tatsächlich weiter als unbedingt notwendig gefasst sind - was nur konsequent ist, da im Internet ja auch nicht beraten und aufgeklärt wird. Unseren Mandanten ist es dagegen meist wichtig, genau zu wissen was die eingegangene Verpflichtung bedeutet und diese möglichst wenig weit zu halten.