Braucht eine modifizierte Unterlassungserklärung ein Anschreiben?

Die Mehrzahl der Abgemahnten wählen die Strategie der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung unter Verwahrung gegen die Abmahnkosten. Für diese stellt sich die Frage, ob es ausreicht und vielleicht sogar am günstigsten ist, diese Erklärung ohne weitere Angaben zur Sache abzugeben oder ob es für den Erfolg der Strategie darauf ankommt, die Zurückweisung der Ansprüche zu begründen. Wie immer gibt es Vor- und Nachteile, die gegeneinander abzuwägen sind.

 

Die kommentarlose Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung hat zunächst 2 durchaus relevante Vorzüge.

  1. Die Lösung ist besonders einfach, schnell realisiert und erfordert nur die rechtliche Prüfung rund um die Abänderung der Unterlassungserklärung.
  2. Wer keine Angaben zur Sache macht, kann nichts Falsches sagen, was gegen ihn später verwendet wird.

Allzu häufig reden und schreiben sich Abgemahnte um Kopf und Kragen, indem sie die Verantwortung von sich weisen, damit aber im Ergebnis erst die Argumente für eine eigene Verurteilung liefern. Viele Abgemahnte suchten ihr Heil in bestimmten Einzelfallentscheidungen und beriefen sich darauf, dass bei ihnen die gleiche Konstellation vorlag, beispielsweise Download durch Kinder oder über ein ungeschütztes WLAN.

Welche Vorteile bietet also eine Einlassung zur Sache durch den Betroffenen oder dessen Anwalt? Wir sind der Auffassung, dass eine richtige Einlassung und Argumentation das Risiko einer gerichtlichen Geltendmachung erheblich absenken kann. Wer schon davon ausgeht, dass auch nach unkommentierter Abgabe der Unterlassungserklärung die Angelegenheit auf sich beruhen wird, hat zunächst die Statistik auf seiner Seite (die wenigsten Fälle gehen zu Gericht) und wird diesen zusätzlichen Nutzen daher sehr genau mit dem Aufwand und den Kosten einer ausführlichen Einlassung abwägen.

Hier sind die Gründe, warum die ausführliche Einlassung das Klagerisiko vermindern kann:

1. Gegner erkennt erhöhtes Risiko des Unterliegens

Die Abmahner treffen im Laufe des Verfahrens die Entscheidung, ob eine Angelegenheit weiterverfolgt oder aufgegeben wird. Am Anfang, steht für diese Frage nur eine IP-Adresse und eine Anschrift zur Verfügung. Der Rechteinhaber weiß zunächst wenig über den Fall, den Anschlussinhaber, seine Bereitschaft und Fähigkeit sich zu wehren und dessen Zahlungsfähigkeit. Die Filesharing-Fälle sind vor Gericht zunächst offen und für beide Seiten zu gewinnen. Die Abmahner haben sich daher nach Möglichkeit solche Konstellationen herausgesucht, bei denen mit keinen ernsthaften, rechtlichen Problemen zu rechnen ist, es sei denn, man wollte eine Musterentscheidung herbeiführen.

Durch eine fundierte Einlassung kann dem Abmahner signalisiert werden, dass

  • a)       der Abgemahnte über die nötige Kompetenz verfügt und
  • b)      eine Fallkonstellation zur Diskussion steht, bei der ein Obsiegen für den Rechteinhaber unwahrscheinlich ist.

2. Gegner erkennt das Risiko eines Ausfalls in der Vollstreckung

Selbst ein gewonnener Prozess bringt für Rechteinhaber nur Kosten, wenn beim Gegner nichts zu holen ist. Sogar die Gerichtskosten müssten in diesem Falle von dem Sieger getragen werden. Aus diesem Grund ist mangelnde Zahlungsfähigkeit häufig der beste Schutz vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme und schlagkräftiges Argument bei Verhandlungen. Wenn wir ein Mandat im Rahmen der Beratungshilfe übernehmen, weisen wir die Gegenseite auf diesen Umstand hin. Auch andere Aspekte, die auf eine Bedürftigkeit hinweisen, können den gleichen Effekt erzielen. Dieses Argument ist völlig unjuristisch und eine rein praktische Erwägung, die jedoch gerade beim professionellen Forderungseinzug unbestrittener Forderungen ein wichtiges Entscheidungskriterium ist.

3. Gegner erkennt Gefahr von Gegenansprüchen oder Gegenanträgen

Manchmal muss sich die Verteidigung nicht nur auf die Abwehr von Ansprüchen beschränken, sondern kann auch darin bestehen, eigene Ansprüche geltend zu machen oder für den Fall einer Klageerhebung anzudrohen. Werden solche Anträge schon außergerichtlich angekündigt, weiß der Gegner, dass er im Falle einer Klageerhebung nicht nur mit seinem eigenen Antrag unterliegen könnte, sondern selbst verurteilt werden könnte.

Solche Gegenansprüche können Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, negative Feststellung oder Erstattung von Rechtsanwaltskosten sein. Denkbar ist auch die Androhung von Strafanzeigen gegen die Rechteinhaber oder deren persönlich handelnden Vertreter, sofern ein entsprechender Anfangsverdacht vorliegt.

Bei der Vielzahl der gerichtlich verfolgbaren Fälle werden potentielle Kläger nicht unbedingt jene Fälle auswählen, die das größte Schadenspotential für den Kläger verspricht.

4. Abgemahnter erfüllt Verpflichtungen zur sekundären Darlegungslast

Derjenige, der sich auf die Tatsache beruft, dass er selbst nicht die Urheberrechtsverletzung begangen hat, ist nach Auffassung einiger Gerichte verpflichtet, zur Ausräumung der Störerhaftung Angaben darüber zu machen, warum er als Täter nicht in Betracht kommt und welche Vorkehrungen er zur Verhinderung von Rechtsverletzungen getroffen hat. An dieser Stelle können die meisten Fehler unterlaufen, sodass dieses Vorgehen auch bei schlechter Beratung Risiken mit sich bringt.

Insgesamt bietet die qualifizierte Einlassung in Kombination mit der modifizierten Unterlassungserklärung einen guten Schutz vor gerichtlicher Inanspruchnahme. Da dieses Vorgehen jedoch meistens die Einschaltung eines Anwaltes erfordert, müssen die hierbei entstehenden Kosten zum Nutzen ins Verhältnis gesetzt werden.

Gelegentlich werden wir gefragt, ob wir die anwaltliche Vertretung anzeigen können und ohne nähere Ausführungen die Unterlassungserklärung abgeben, um hierdurch Kosten und Aufwand zu sparen. Die Überlegung dahinter ist sicherlich, dass schon die Anzeige eines spezialisierten Anwaltes zumindest den unter Ziffer 1. beschriebenen Effekt der Kompetenzdemonstration erzielt. Ob wir diese Reputation für uns in Anspruch nehmen können, mag dahinstehen. Im Grunde ist auch ein solches Vorgehen denkbar und führt auch zu verminderten Kosten.

Fazit:

Die in Diskussionsforen häufig empfohlene Strategie der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ohne nähe Ausführungen ist eine häufig praktizierte Variante unserer Strategie Nummer 4. Bei richtiger Anwendung sehen wir jedoch gewisse Vorteile in einer substantiierten Zurückweisung; vor allem dann, wenn dabei auch Gegenansprüche geltend gemacht werden.