Muss eine Vertragsstrafe versprochen werden?

Die von den Abmahnern vorgeschlagenen Unterlassungserklärungen enthalten fast immer die Unterwerfung in eine Vertragsstrafe. Beim Anpassen von Unterlassungserklärungen ist die Versuchung groß, gerade diesen Teil herauszustreichen und bestenfalls durch das aufrichtige Versprechen, man werde sich an die Unterlassungspflicht halten, zu ersetzen.

 Ein Verzicht auf eine Vertragsstrafe führt dazu, dass eine bestehende Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt wird. Der modifizierten Unterlassungserklärung fehlt es an der Ernstlichkeit, so dass aus Sicht der Rechtsprechung die Gefahr einer neuen Rechtsverletzung fortbesteht. Der Rechteinhaber kann also weiter auf Unterlassung klagen oder eine einstweilige Verfügung beantragen.

Ausnahmsweise kann auf ein Vertragsstrafenversprechen verzichtet werden, wenn noch gar keine Verletzungshandlung vorlag und lediglich die Erstbegehungsgefahr ausgeräumt werden soll. Bei Urheberrechtsverletzungen sind diese Fälle sehr selten.