Wie hoch muss eine Vertragsstrafe sein? Soll die Strafe wirklich in das Ermessen des Gläubigers gestellt werden?

Eine Vertragsstrafe muss so hoch sein, dass sie für den Unterlassungsschuldner eine ernsthafte Abschreckung für einen künftigen Verstoß darstellt. Bei Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen wird dabei ein Betrag von 5.000,00 € für erforderlich aber auch ausreichend angesehen.

Bei Wettbewerbsverletzungen durch Unternehmen wird hingegen oft eine höhere Vertragsstrafe als erforderlich angesehen, wenn das wirtschaftliche Interesse an einer Verletzungshandlung höher anzusehen ist.

Bei modifizierten Unterlassungserklärungen wird häufig empfohlen, hinsichtlich der Höhe den Hamburger Brauch anzuwenden. Dabei wird die Höhe der verwirkten Vertragsstrafe in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt. Es gibt aber noch die Abwandlung, dass ein Mindest- oder Höchstbetrag angegeben wird.

Obwohl diese Klausel nach einer Einladung zur Willkür klingt, ist sie in der Regel für den Unterlassungsschuldner vorteilhaft. Die festgesetzte Vertragsstrafe kann nämlich gerichtlich überprüft werden. Dabei können relativierende Umstände und Verschuldensgrade besser berücksichtigt werden, als wenn eine starre Vertragsstrafe als verwirkt angesehen wird. Wenn Höchstbeträge vorgesehen werden, sollten diese höher sein als die bei einem festen Betrag vorgesehenen Beträge. Für einen Mindestbetrag besteht kein Bedarf.

Warum muss ich eine Unterlassungserklärung überhaupt modifizieren?

Die den Abmahnungen beigefügten Unterlassungserklärungen sind aus Sicht der Rechteinhaber abgefasst und gehen weit über das hinaus, was gerichtlich eingefordert werden kann. Je nach Abmahnkanzlei ist der Anpassungsbedarf sehr unterschiedlich. Zum Teil haben die großen Abmahnkanzleien auf die Einwände der Rechtsprechung reagiert und wenigstens diejenigen Forderungen aus den Abmahnungen entfernt, die nicht nur zur Modifikation, sondern sogar zur Gegenabmahnung durch den Abgemahnten führten. So findet man beispielsweise nur noch selten das Verlangen der Abmahner, dass sich die Unterlassungspflicht auf das gesamte Werkrepertoire des Rechteinhabers beziehen muss.

Die einzelnen Modifikationen und deren Sinn und Unsinn finden Sie unter dem Menüpunkt „Modifikation“.