Täter- oder Störerhaftung

Spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes „Sommer unseres Lebens“ vom 12.05.2010 wird in der Rechtsprechung zwischen der Haftung der Täter und der Störer unterschieden. Täter ist diejenige Person, die Urheberrechtsverletzung, also beispielsweise den Upload der Datei selbst durchgeführt oder veranlasst hat. Der Störer ist dabei der Anschlussinhaber, der in Anspruch genommen wird, weil er möglicherweise nicht die ihm zumutbaren oder erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Der Umfang der Störerhaftung ist dabei hochgradig umstritten.

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Bezeichnung der geschützten Werke

Es gibt noch immer Abmahnkanzleien, die in den Unterlassungserklärungen vorsehen, dass sich der Unterlassungsschuldner hinsichtlich des gesamten Werkrepertoires des Rechteinhabers unterwirft. Früher war es sogar weit verbreitet, dass gleich fünf führende Tonträgerhersteller gemeinsam abmahnten, selbst wenn gar nicht alle Hersteller von der aufgedeckten Verletzungshandlung betroffen waren; dennoch wurde für alle die Unterwerfung in das gesamte Musikrepertoire gefordert.

Kostentragungspflicht

Die meisten Unterlassungs-Verpflichtungserklärungen der Abmahner sehen vor, dass sich der Unterlassungsschuldner verpflichtet, die Kosten der Abmahnung zu übernehmen. Dies ist meistens die Klausel, die als erste gestrichen wird.

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