Kostentragungspflicht

Die meisten Unterlassungs-Verpflichtungserklärungen der Abmahner sehen vor, dass sich der Unterlassungsschuldner verpflichtet, die Kosten der Abmahnung zu übernehmen. Dies ist meistens die Klausel, die als erste gestrichen wird.

Sie hat nur dann einen Nutzen, wenn man sich mit der Gegenseite hinsichtlich der Kosten auf den dort aufgeführten Betrag einigen will. Das Anerkenntnis spart auch keine Verfahrenskosten, denn die Zahlungspflicht wird nicht durch das Anerkenntnis, sondern erst durch die Zahlung erfüllt. Wer um jeden Preis eine Auseinandersetzung vermeiden will und die vorgeschlagenen Bedingungen akzeptieren will, muss konsequent dann auch dafür Sorge tragen, dass die versprochene Zahlung rechtzeitig erfolgt. Die Zahlungspflicht anzuerkennen und die Erfüllung später zu verweigern, dürfte hingegen die schlechteste Alternative sein.