Bezeichnung der geschützten Werke

Es gibt noch immer Abmahnkanzleien, die in den Unterlassungserklärungen vorsehen, dass sich der Unterlassungsschuldner hinsichtlich des gesamten Werkrepertoires des Rechteinhabers unterwirft. Früher war es sogar weit verbreitet, dass gleich fünf führende Tonträgerhersteller gemeinsam abmahnten, selbst wenn gar nicht alle Hersteller von der aufgedeckten Verletzungshandlung betroffen waren; dennoch wurde für alle die Unterwerfung in das gesamte Musikrepertoire gefordert.