Täter- oder Störerhaftung

Spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes „Sommer unseres Lebens“ vom 12.05.2010 wird in der Rechtsprechung zwischen der Haftung der Täter und der Störer unterschieden. Täter ist diejenige Person, die Urheberrechtsverletzung, also beispielsweise den Upload der Datei selbst durchgeführt oder veranlasst hat. Der Störer ist dabei der Anschlussinhaber, der in Anspruch genommen wird, weil er möglicherweise nicht die ihm zumutbaren oder erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat. Der Umfang der Störerhaftung ist dabei hochgradig umstritten.

Bisher hatten Abmahnkanzleien nur Unterlassungserklärungen für eine Täterhaftung verlangt. Typische Texte lauteten dabei:

„Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich, […] es zu unterlassen, die nachfolgenden Werke über Filesharingsysteme auszuwerten.“

Nachdem die Abmahnungen meistens an die Anschlussinhaber gingen, war diese Formulierung für eine eventuell gegebene Störerhaftung unzutreffend. Für den Unterlassungsschuldner bot sie immer die Möglichkeit, dass bei einem neuerlichen Verstoß der Einwand erhoben wird, man habe ja nicht als Täter gehandelt. Aus diesem Grund verlangen Abmahnkanzleien inzwischen zum Teil Unterlassungserklärungen, die sich sowohl auf die Täterhaftung, als auch auf die Störerhaftung erstrecken. Bei modifizierten Unterlassungserklärungen kann es durchaus angebracht sein, die Unterlassungspflicht auf die eine oder andere Haftungsform zu beschränken. Die Unterlassungserklärung muss sich dabei jedoch im Einklang mit einer etwaigen Einlassung befinden. Zu diesem Punkt sollte man sich vor der Modifikation einer Unterlassungserklärung fachkundig beraten lassen.

Die korrekte Abfassung einer Unterlassungserklärung für die Störerhaftung sollte gut überlegt sein. Sie sollten sich nicht verpflichten, eine Vertragsstrafe in jedem Fall zu zahlen, bei dem über den Anschluss eine Rechtsverletzung begangen wird. Die Gefahr einer Inanspruchnahme, die auf Lebenszeit fortbesteht, wäre immens. Ein Internetanschluss kann nach einer solchen Unterlassungserklärung eigentlich nicht mehr verantwortungsvoll betrieben werden. Die Haftung muss sinnvoll begrenzt werden, ohne dass dadurch jedoch die Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch fortbesteht.

Während bisher modifizierte Unterlassungserklärungen, die sich auf eine Täterhaftung beschränken, weitgehend ohne Beanstandungen akzeptiert wurden, haben die Abmahnkanzleien im Jahr 2012 damit begonnen, Nachbesserungen bei den Unterlassungserklärungen einzufordern. Wir vermuten heute, dass künftig mit gerichtlichen Entscheidungen zu rechnen ist, wenn eine modifizierte Unterlassungserklärung im Umfang unzulässig eingeschränkt wird. Gerade die altbewährten Erklärungsmuster für modifizierte Unterlassungserklärungen tragen diesen Umstand nach unserer Auffassung nicht hinreichend Rechnung.